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AGB
David Nikolaitschik
PERFORMAX
Q6, 9
68161 Mannheim
Tel.: +49 157 391 255 76
eMail: info@performax.fitness

AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. AGB EDV-Dienstleistungen
1. Geltungsbereich
1.1 Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der PERFORMAX PERSONALTRAINING - folgend vereinfachend "PERFORMAX" genannt - erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen PERFORMAX und dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung, gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
1.3 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
1.4 Angebote von PERFORMAX sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten.
1.5 PERFORMAX ist berechtigt von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht kreditwürdig ist.
2. Lieferung und Leistung
2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen PERFORMAX hergeleitet werden können.
2.2 PERFORMAX behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.
2.3 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.
2.4 Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot von PERFORMAX festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
2.5 Die Leistungen einer Beratung im Rahmen eines Werksvertrages sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
2.6 Auf Verlangen des Auftraggebers hat PERFORMAX Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll PERFORMAX einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
2.7 Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins PERFORMAX schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät PERFORMAX in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit vonseiten PERFORMAX auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung beschränkt. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er PERFORMAX nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Eine Haftung von PERFORMAX ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten Liefertermins bedarf es einer Aufforderung durch den Vertragspartner nicht, um PERFORMAX in Verzug zu setzen. Für die Rechte des Vertragspartners gelten die vorstehenden Regelungen.
2.8 PERFORMAX behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von PERFORMAX zu vertreten ist.
2.9 Bei Verzug der Annahme hat PERFORMAX zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann PERFORMAX Schadenersatz in Höhe von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen.
3. Vertragsdauer und Kündigung
3.1 Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen durch ein Kündigungsschreiben des Auftraggebers oder Auftragnehmers vorzeitig beendigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.
3.2 Wird keine ausdrückliche schriftlich vertragliche Regelung über die Inanspruchnahme von Leistungen PERFORMAX anderweitig getroffen, so wird eine Inanspruchnahme von Leistung für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle eines Dienstleistungsvertrags kann dieser mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung/Leistung. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen.
4.2 Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
4.3 Sind Festpreise vereinbart, so wird je ein Drittel der Auftragssumme bei Vertragsabschluss, bei Ablieferung und bei Abnahme des Werkes fällig.
4.4 Das Entgelt für die Dienstleistungen von PERFORMAX richtet sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.
4.5 Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann PERFORMAX jederzeit wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für PERFORMAX Wechsel entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
4.6 PERFORMAX hat im Falle einer Dienstleistung neben der Honorarforderung Anspruch auf Vergütung entstandener Auslagen. PERFORMAX kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung ihrer Arbeit von der Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen von der seitcom ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von PERFORMAX nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem PERFORMAX die Forderung zusteht.
4.7 PERFORMAX behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen vonseiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei PERFORMAX eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.
4.8 Wenn der Auftraggeber Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er PERFORMAX alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und den von PERFORMAX zur Verfügung gestellten Berater von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.
4.9 Falls der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann PERFORMAX einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen.
5. Factoring
5.1 Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
5.2 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
5.3 Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
5.4 Gerichtsstand ist Mainz.
5.5 Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5.6 Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
5.7 Zahlungen zu zugrundeliegenden Forderungen aus Rechnungen sind an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unseren Eigentumsvorbehalt haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Hierzu versendet PERFORMAX ein separates, zu bestätigendes, Schreiben, in dem Kontaktdaten und die Bankverbindung von VR FACTOREM enthalten sind.
5.8 Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum PERFORMAX bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag PERFORMAX zustehenden Forderungen.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen/Leistungen von DAVIDNKL, oder bei dessen Vermögensverfall kann PERFORMAX vom Vertrag zurücktreten und PERFORMAX ist, im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich PERFORMAX und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von PERFORMAX oder des Vertragspartners möglich ist.
6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch PERFORMAX gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
6.4 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum PERFORMAX. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit PERFORMAX über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
7. Gewährleistung
7.1 Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 PERFORMAX gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Hersteller der Ware diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von PERFORMAX schriftlich bestätigt wurden.
7.3 PERFORMAX kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere als PERFORMAX oder von PERFORMAX hierzu autorisierte Dritte.
7.5 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
7.6 Unabhängig von Vorstehendem gibt PERFORMAX etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.7 Die gelieferte Ware bzw. das Ergebnis der erbrachten Leistung ist nach Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt eingehend bei PERFORMAX zu rügen.
7.8 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von PERFORMAX Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der seitcom über. Falls die seitcom Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet die seitcom nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
7.9 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die seitcom die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Vertragspartner, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen.
7.10 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist PERFORMAX berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Ist PERFORMAX aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung PERFORMAX ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
8.2 Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet PERFORMAX nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen.
8.3 PERFORMAX hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. Abschnitt „Mitwirkungspflichten des Auftraggebers“, dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Regelungen.
8.4 Schadenersatzansprüche außerhalb der Gewährleistung kann der Auftraggeber gegenüber PERFORMAX nur bei Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten geltend machen. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
8.5 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers DAVIDNKL, von Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen von PERFORMAX für von diesen verursachte Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.
8.6 Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen PERFORMAX verjähren im Falle einer Beratungsleistung in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit PERFORMAX zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber informiert PERFORMAX unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Soweit der Auftraggeber PERFORMAX geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten.
Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt, haben Sie das Recht, Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde einzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Aufsichtsbehörde Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes, Ihres Arbeitsplatzes oder des Ortes des mutmaßlichen Verstoßes.
Das Beschwerderecht besteht unabhängig von anderen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfen.
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Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
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wenn Sie die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten bestreiten – für die Dauer der Überprüfung;
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wenn die Verarbeitung unrechtmäßig erfolgt und Sie statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen;
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3. Datenerfassung auf dieser Website
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